
Leistungsabrechnung mit den Krankenkassen
Aktuell starten folgende Kostenträger mit dem elektronischen Datenträgeraustausch (DTA)
Hilfsmittel
- Spätestens ab dem 1. November 2009 soll die Rechnungsstellung an die Krankenkassen, die der Syntela IT-Dienstleistungs GmbH in Leipzig angeschlossen sind, nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 302 SGB V in maschineller Form (DTA) erfolgen.
Die Syntela IT-Dienstleistungs GmbH ist rechnungs- und datenannehmende Stelle für die nachfolgend genannten Krankenkassen:
abc BKK, Bertelsmann BKK, BKK 24, BKK Basell, BKK DEMAG KRAUSS-MAFFEI, BKK Diakonie, BKK Dr. Oetker, BKK Dürkopp Adler, BKK PricewaterhouseCoopers, BKK VOR ORT, BKK Werra-Meissner,
BKK Westfalen-Lippe, DRÄGER + Hanse BKK, E.ON BKK, ktpBKK,
NOVITAS BKK – Die Präventionskasse - Mit Schreiben vom 19. Mai 2009 hat die Knappschaft über die Einführung des DTA für die Berufsgruppe der Hörgeräteakustiker zum 1. September 2009 informiert.
- Mit Schreiben vom 02.12.2009 teilte der VDEK mit, dass das Bundesversicherungsamt die Krankenkassen, die zur Teilnahme am Risikostrukturausgleich verpflichtet sind (hierzu zählen alle Mitgliedskassen des VDEK) und deren Verbände informiert hat, dass die Abrechnung von Verordnungen für Arzneimittel (Arzneimittel, Verbandmittel, Harn- und Blutteststreifen, Trink- und Sondennahrung, Blutprodukte, Grundlage: § 31 Abs. 1 SGB V) ab dem Jahr 2010 ausschließlich nach § 300 SGB V zu erfolgen hat. Danach müssen die jeweiligen Abrechnungsdaten im Wege elektronischer Datenübermittlung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern an die Krankenkassen übermittelt werden. Die entsprechenden Kassen behalten sich vor, Abrechnungen für ab dem 01.01.2010 verordnete Arzneimittel, die den Angaben nicht entsprechen, abzulehnen oder eine Rechnungskürzung in Höhe von bis zu 5 % des Rechnungsbetrages vorzunehmen.
Krankentransport
- Zum 1. Juni 2009 startet die AOK Plus mit dem elektronischen Datenträgeraustausch in Sachsen und Thüringen.
- Mit Schreiben vom 20. Juli 2009 hat die AOK Schleswig-Holstein ihre Vertragspartner im Taxen- und Mietwagengewerbe auf die Möglichkeit hingewiesen, ab sofort ihre Fahrten im Wege des Datenaustauschverfahrens abzurechnen. Das Echtverfahren beginnt ab dem 1. Januar 2010. Auch die Landwirtschaftlichen Krankenkassen Schleswig-Holstein und Hamburg wollen das Datenaustauschverfahren einführen.
- Ab dem 1. Januar 2010 beabsichtigt die Knappschaft im Freistaat Thüringen den Datenaustausch gemäß § 302 Abs. 2 SGB V im Bereich der Krankentransportleistungen umzusetzen. Die Knappschaft wird von der Möglichkeit der Rechnungskürzung nach § 303 SGB V erst ab dem 1. März 2010 Gebrauch machen, wenn eine nicht maschinell verwertbare Datenübermittlung aus Gründen erfolgt, die der Leistungserbringer zu vertreten hat.
- In Schleswig-Holstein ist ab dem 1. Februar 2010 die Abrechnung per DTA gemäß § 302 SGB V auch für die Krankenkassen des VDEK (BARMER GEK, Techniker Krankenkasse, Deutsche Angestellten-Krankenkasse, KKH-Allianz, HEK - Hanseatische Krankenkasse und HKK) vorgesehen.
- Zum 1. Januar 2010 führt die AOK Mecklenburg-Vorpommern den elektronischen Datenträgeraustausch (DTA) ein.
- Ab dem Monat April 2010 führt die BKK Vor Ort offiziell die Abrechnung der Krankenfahrten über den Datenträgeraustausch ein. Ab dem Monat Juli 2010 wird die Kasse in den Fällen, in denen der Datenträgeraustausch nicht durchgeführt wird, eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5 % des Rechnungsbetrages erheben.
- Ab dem 01.09.2010 stellt die AOK Hessen die komplette Rechnungslegung aller Krankenfahrten (Taxi, Mietwagen, Liegend- und Rollstuhlfahrten) auf die elektronische Datenübertragung um. Ab diesem Zeitpunkt werden Rechnungsdaten grundsätzlich nur noch per DTA angenommen. Geschieht dies nicht erfolgt ab 01.09.2010 (Rechnungseingangsdatum bei der AOK Hessen) eine pauschale Rechnungskürzung in Höhe von 5 % von der Rechnungssumme.
- Ab dem 01.12.2010 fordert die AOK Berlin-Brandenburg die verbindliche Abrechnung von Krankenbeförderung per elektronischem Abrechnungsverfahren. Die Kasse wird in den Fällen, in denen der Datenträgeraustausch nicht durchgeführt wird, eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5 % des Rechnungsbetrages erheben. Das sog. Test- oder Parallelverfahren endet mit dem 30.11.2010.
Rettungsdienst
- Ab dem 1. Januar 2010 beabsichtigt die Knappschaft im Freistaat Thüringen den Datenaustausch gemäß § 302 Abs. 2 SGB V im Bereich der Krankentransportleistungen umzusetzen. Die Knappschaft wird von der Möglichkeit der Rechnungskürzung nach § 303 SGB V erst ab dem 1. April 2010 Gebrauch machen, wenn eine nicht maschinell verwertbare Datenübermittlung aus Gründen erfolgt, die der Leistungserbringer zu vertreten hat.
Bereits seit vielen Jahren rechnet RZH im Datenträgeraustauschverfahren ab.

