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Zuzahlung

Als Zuzahlung wird die gesetzliche Zuzahlung des Patienten zu Leistungen von Ärzten, Apothekern und sonstigen Leistungserbringern bezeichnet.

Die folgenden Angaben können sollen nur als Anhaltspunkt dienen und erfolgen daher ohne Gewähr. 
Die gesetzliche Zuzahlung beträgt i. d. R. 10% des Zahlungsbetrages der Krankenkasse, mindesten € 5,--, höchstens jedoch € 10,-- je Leistung. Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln (z. B. Stoma- oder Inkontinenzprodukten) beträgt die Zuzahlung 10%, auch wenn die Zuzahlung dann unter dem Mindestbetrag von € 5,-- liegt.
Kostet das Produkt weniger als € 5,--, so zahlt der Versicherte den vollen Preis.

Der Versicherte kann sich unter bestimmten Umständen von seiner Krankenkasse von der Zuzahlung befreien lassen und erhält dann zur Legitimation seiner Zuzahlungsbefreiung einen Befreiungsausweis.
Die gesetzliche Zuzahlung kann RZH auch für Sie mit dem Patienten abrechnen.