Sprechstundenbedarf
Sprechstundenbedarf sind bspw. Arzneimittel, Verbandmittel, Instrumente, Gegenstände und Materialien, die
ihrer Art nach bei mehr als einem Versicherten Verwendung finden,
bei Notfällen sowie im Zusammenhang mit einem ärztlichen Eingriff bei mehr als einem Patienten zur Verfügung stehen müssen.
Sprechstundenbedarf wird über eine nicht versichertenbezogene ärztliche Verordnung Muster 16 im Abrechnungsverfahren gemäß § 300 SGB V mit den gesetzlichen Kostenträgern abgerechnet. In jedem Bundesland gibt es i. d. R. nur einen Kostenträger über den zentral Sprechstundenbedarf abzurechnen ist. Dabei werden von uns auch die Regelungen der bundeslandspezifisch geschlossenen Sprechstundenbedarfsvereinbarung berücksichtigt. Gerne erstellt RZH auch hier die Abrechnung für Sie.

