Sachkosten
Die Erstattung von Sachkosten wird generell im EBM Kapitel 7 geregelt.
Die gesonderten Sachkosten sind insbesondere von den Sachkosten, die im Rahmen der Sachkostenpauschale gem. EBM Kapitel 40 geregelt sind, abzugrenzen.
Danach definieren sich gesonderte Sachkosten als Kosten für Materialien, die nicht Praxiskosten/Praxisbedarf sind, nicht im Honorar (EBM-Ziffer) enthalten sind, nicht als Sprechstundenbedarf abgerechnet werden können, keine verordnungsfähigen (arzneimittelähnliche) Medizinprodukte sind, kein Hilfs- und Verbandmittelmittel sind, nicht in den Kostenpauschalen gemäß Kapitel 40 EBM geregelt sind.
Für gesonderte Sachkosten gelten besondere Abrechnungsbedingungen, die in den jeweiligen Gesamtverträgen festgelegt sind. Diese Verträge sind bundesland- und ggf. kassengruppenspezifisch zwischen der KV und den Kostenträgern vereinbart (vgl. EBM Kapitel 7.4).

