Glossar

So erreichen Sie uns

Telefon 02 81/98 85-0

Telefax 02 81/98 85-1 14

info  rzh-online.de

Benutzeranmeldung
Seitenoptionen

Paragraph 303 SGB V

Im § 303 SGB V ist geregelt, dass der Kostenträger bis zu 5% des Rechnungsbetrages einbehalten kann, wenn keine Datenlieferung gemäß §§ 300, 302 erfolgt.
Das Risiko einer solchen Kürzung besteht für Sie als Kunde natürlich nicht, wenn Sie über RZH abrechnen.