Paragraph 303 SGB V
Im § 303 SGB V ist geregelt, dass der Kostenträger bis zu 5% des Rechnungsbetrages einbehalten kann, wenn keine Datenlieferung gemäß §§ 300, 302 erfolgt.
Das Risiko einer solchen Kürzung besteht für Sie als Kunde natürlich nicht, wenn Sie über RZH abrechnen.

