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Paragraph 302 SGB V

RZH erfüllt bei der Rechnungslegung alle Anforderungen des § 302 SGB V.
Hierin ist der Datenaustausch für die Abrechnung von Heil- und Hilfsmitteln geregelt.
Dazu gehören auch die entsprechenden Technischen Anlagen, die den Datenaustausch mit den Kostenträgern regeln und unter www.datenaustausch.de einsehbar sind.