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Paragraph 300 SGB V

RZH erfüllt bei der Rechnungslegung alle Anforderungen des § 300 SGB V. Hierin ist der Datenaustausch zur Abrechnung von Arzneimitteln geregelt.
Dazu gehören auch die entsprechenden Technischen Anlagen, die den Datenaustausch mit den Kostenträgern regeln und unter www.datenaustausch.de einsehbar sind.