Datenträgeraustausch
Der Datenträgeraustausch (DTA) mit den Kostenträgern ist in den technischen Anlagen der entsprechenden Paragraphen (§§ 300/302 SGB V, § 105 SGB XI)des Sozialgesetzbuches geregelt.
RZH beachtet alle Bedingungen und Verfahren gemäß den gesetzlichen Vorgaben.
So bleiben Ihnen die Investitionen für ein Datensendemodul sowie der Aufwand bei Anpassungen des Datenträgeraustauschs aufgrund von gesetzlichen Änderungen erspart.
Natürlich erfolgt auch keine Kürzung aufgrund einer fehlenden Datenlieferung (§ 303 SGB V) an die Kostenträger.

