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Leistungsabrechnung mit den Krankenkassen

Aktuell starten folgende Kostenträger mit dem elektronischen Datenträgeraustausch (DTA)

Krankenfahrten

  • Ab dem 1. März 2012 führen die Ersatzkassen in Sachsen das so genannte "maschinelle Abrechnungsverfahren" nach § 302 SGB V für den Bereich der Krankenfahrten ein.
  • Mit Schreiben vom 22. Juni 2011 informierte die Deutsche BKK über die Einführung des Datenträgeraustausch (DTA) nach § 302 SGB V für Krankentransporte. Ab sofort können Abrechnungen für Krankentransporte per Datenträgeraustausch übermittelt werden. Dazu ist die gültige Technische Anlage zum Datenträgeraustausch nach § 302 SGB V zu berücksichtigen. Bis zum 30. September 2011 möchte die Deutsche BKK das vorgesehene Erprobungsverfahren zur Übermittlung und Abrechnung der Daten durchführen. Zum 1. Oktober 2011 ist der Umstieg in das Echtverfahren geplant. Sobald das Echtverfahren läuft, behält sich die Deutsche BKK vor, eine Bearbeitungsgebühr von 5 % einzubehalten, wenn der Datenträgeraustausch nicht durchgeführt wird (Vorgaben aus Kapitel 2 der Technischen Anlage zum Datenträgeraustausch nach § 302 SGB V; § 303
    Abs. 3 Satz 2 SGB V).
  • Mit Schreiben vom 25.02.2011 hat die AOK Nordost über die verbindliche Einführung der Abrechnung von Krankenfahrten mit Mietwagen unter Nutzung des elektronischen Datenträgeraustausches, abschließend bis zum 31.05.2011, informiert. Erfolgt die nicht elektronisch verwertbare Datenübermittlung aus Gründen, die der Leistungserbringer (Abrechner) zu vertreten hat, haben die Krankenkassen die mit der Nacherfassung verbundenen Kosten den betroffenen Leistungserbringern durch eine pauschale Rechnungskürzung in Höhe von bis zu
    5 % des Rechnungsbetrages in Rechnung zu stellen. Diese Regelung würde die AOK Nordost ab dem 01.06.2011 anwenden, wenn der maschinelle Datenträgeraustausch nach § 302 SGB V nicht bis zum 31.05.2011 umgesetzt wird.

Rettungsdienst/ Krankentransport

  • Ab dem 01.07.2011 soll bei der AOK Bayern der Datenträgeraustausch (DTA) im Bereich der Privaten Krankentransportunternehmungen eingeführt werden. Dies gilt nicht für die Fahrten mit Taxen, Mietwagen oder Behindertentransportwägen. Ab dem 01.01.2011 können Rechnungen bearbeitet und bezahlt werden, die per DTA nach den Richtlinien des § 302 SGB V erstellt sind. Es besteht die Möglichkeit, diese per DTA einzureichen. Ergänzend dazu ist für einen Übergangszeitraum bis spätestens 30.06.2011 (Testphase) die Abrechnung in Papierform zu übermitteln. Nach dieser Testphase ist eine Abrechnung nur noch per DTA möglich. Die Vorlage von Papierrechnungen entfällt ab diesem Zeitpunkt.

Bereits seit vielen Jahren rechnet RZH im Datenträgeraustauschverfahren ab.